LIZENZBEDINGUNGEN FÜR SOFTWAREKAUF UND SOFTWAREPFLEGE DER TIBEK CNC-TECHNIK GMBH ("TIBEK")

Stand: 20. November 2018

  1. VERTRAGSGEGENSTAND

Der Kauf jedweder Software von Tibek bzw. die Bestellung von Softwarepflegeleistungen unterliegen diesen Lizenzbedingungen für den Softwarekauf und die Softwarepflege („Lizenzbedingungen“).

Sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, besteht das von Tibek erworbene Programmpaket aus der Software „SmartWOP“ und der Erwerberdokumentation (elektronisches Benutzerhandbuch), nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet.

Der Erwerber wird durch die Verwendung der Software bei der Konzeption bestimmter Möbelkonstruktionen und der Erstellung eigener Bearbeitungsprogramme mit spezifischen Bearbeitungsanweisungen für die Herstellung dieser Holzprodukte auf bestimmten, in der Leistungsbeschreibung aufgeführten, CNC-Holzbearbeitungsmaschinen  unterstützt.

Die Leistungen der Softwarepflege umfassen die Zurverfügungstellung von Updates für die jeweils aktuelle Version der unter diesen Lizenzbedingungen erworbenen Software. Die Wartung von Computerhardware ist von der Softwarepflege nicht umfasst.

Diese Lizenzbedingungen gelten ausschließlich für den Verkauf von Software an und die Erbringung von Softwarepflegedienstleistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“).

ABSCHNITT ZUM SOFTWAREKAUF

  1. ÜBERLASSUNG DER SOFTWARE

Die Software wird dem Erwerber auf Dauer überlassen. Vereinbarungsgemäß wird die Software mittels Download überlassen. Hierfür stellt Tibek dem Erwerber die Software auf der Homepage www.smartwop.de zum Abruf bereit.

Der Erwerber wählt die Software auf der Homepage aus und hinterlegt die für die Bestellung notwendigen Daten. Die Seriennummer für die Aktivierung der Software teilt Tibek dem Erwerber per E-Mail mit. Der Erwerber bewahrt die Seriennummer für spätere Verwendungen sicher auf.

Nach dem Download und der Installation wird beim ersten Start der Anwendung die Aktivierung durch die Eingabe der Seriennummer initiiert. Dieser Vorgang wird in der Regel vollautomatisch durchgeführt und ein Freischaltcode übermittelt. Wird der Vorgang – etwa durch eine Firewall oder den Erwerber selbst – verhindert, kann der Aktivierungscode manuell über Webinterface erzeugt und zur Aktivierung eingegeben werden.

  1. VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE UND SICHERUNGSKOPIEN

Der Erwerber darf die Software von der Homepage von Tibek abrufen und auf dem Massenspeicher seines Computers speichern. Darüber hinaus darf er das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Drucken oder Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Erwerber nicht anfertigen.

Die Software wird über einen Lizenzserver vor unberechtigter Vervielfältigung geschützt. Für die Abfrage der Lizenzberechtigung ist eine regelmäßige Verbindung der jeweiligen Hardware des Erwerbers zum Internet erforderlich. Der Erwerber gestattet Tibek den Zugriff auf die Hardware zu diesem Zwecke. Bei Abfrage der Lizenzberechtigung werden folgende Informationen erhoben: Zeitpunkt der Anfrage, Seriennummer der Software, Lizenztyp, Versionsbezeichnung, IP-Adresse des anfragenden Rechners, und 6. HardwareID.

Sollte eine Online-Aktivierung der Software aus Gründen, die vom Erwerber zu vertreten sind, nicht möglich sein, stellt Tibek dem Erwerber auf Anfrage kostenpflichtig ein USB Dongle und eine speziell für den Dongle-Einsatz programmierte Software zur Verfügung, um die Software zu betreiben. Gleiches gilt, wenn der Erwerber den Einsatz der Software in einem Netzwerk plant. Im Fall einer Funktionsstörung oder Beschädigung des mitgelieferten Dongle kann der Erwerber gegen Übersendung des Dongle ein Ersatzstück bei Tibek anfordern. Der Dongle ist ein unzertrennlicher Bestandteil der Software. Der Verlust oder Diebstahl des Dongles ist dem Verlust oder Diebstahl der Software gleichzustellen. Weder Tibek noch ihre Repräsentanten sind dazu verpflichtet, für gestohlene, verloren gegangene oder sonst wie fehlende Dongles aufzukommen.

Der Einsatz der Software in einer virtuellen Umgebung (virtuelle Maschine bzw. Computer) ist nicht möglich.

  1. MEHRFACHNUTZUNGEN UND NETZWERKEINSATZ

Der Erwerber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Erwerber die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen und eine neue Aktivierung bei Tibek beantragen.

Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Erwerber die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter oder auf einem Zweitrechner, muss er eine entsprechende Anzahl weiterer Software erwerben.

Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig. Möchte der Erwerber die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er an Tibek eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich auch nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Tibek dem Erwerber umgehend mitteilen, sobald dieser Tibek den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

  1. DEKOMPILIERUNG UND PROGRAMMÄNDERUNGEN

Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig. Von dem Verbot ausgenommen sind die gesetzlich zwingend zulässigen Nutzungen nach § 69 e UrhG.

Die Entfernung eines Kopierschutzes, insbesondere eines Dongle-Schutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen oder die Beeinträchtigung des Zugriffs des Lizenzservers auf die genutzte Softwareversion, ist unzulässig.

Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  1. WEITERVERÄUSSERUNG UND WEITERVERMIETUNG

Der Erwerber darf die Software einschließlich des Freischaltcodes, des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Erwerber dem neuen Erwerber sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Erwerbers zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des Abschnitt 14 dieser Lizenzbedingungen nachzukommen.

Der Erwerber darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Erwerber sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Erwerber kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

Der Erwerber darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Erwerbers.

Die Überlassung der Software an Dritte begründet für Tibek keine Verpflichtung zur Übertragung bzw. Fortführung einer Softwarepflege.

  1. MÄNGELANSPRÜCHE IN BEZUG AUF DIE ERWORBENE SOFTWARE

Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Begleitmaterialien werden von Tibek innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit dem ersten Download der Software nach entsprechender Mitteilung durch den Erwerber behoben. Dies geschieht nach Wahl von Tibek durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Kein Mangel der Software liegt vor, wenn der Gebrauch der Software durch nicht autorisierte Drittsoftware gestört wird. Bei Zweifeln über die Tauglichkeit mit Ihrer Hard- und Softwareumgebung fragen Sie bitte vor dem Kauf eine Autorisierung von uns ab. Darüber hinaus können Sie unter www.smartwop.de Hinweise auf Drittsoftware finden, bei denen mit Störungen zu rechnen ist.

Im Falle der Ersatzlieferung ist Tibek auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Erwerber unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Die Ersatzlieferung erfolgt wie die Erstlieferung durch Bereitstellung der Software auf der Homepage von Tibek und anschließendem Download durch den Erwerber. Eine erneute Einarbeitung des Anwenders in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.

Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Erwerber oder ein Dritter ohne Zustimmung von Tibek verändert. Dies gilt nicht, wenn der Erwerber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist oder der Erwerber lediglich von Tibek verfügbar gemachte neue Programmstände installiert hat. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Erwerber nicht in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Tibek steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Erwerber zurückzuführen sind.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Erwerber nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder der Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach Abschnitt 12 dieser Lizenzbedingungen.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn (i) Tibek hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde oder wenn (ii) die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn (iii) die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Tibek verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn (iv) eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Abgesehen von Tibeks Haftung nach Abschnitt 12 dieser Lizenzbedingungen, erfasst dieser Abschnitt 7 der Lizenzbedingungen abschließend sämtliche Mängelansprüche des Erwerbers.

  1. VERGÜTUNG FÜR DIE SOFTWARE

Die Vergütung für die Software wird dem Erwerber durch Tibek in Rechnung gestellt.

Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich die Rechnungsbeträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen

 

ABSCHNITT ZUR SOFTWAREPFLEGE

  1. PFLEGELEISTUNGEN, UPDATES

Die Pflegedienste von Tibek umfassen folgende Leistungen:

Updates zur jeweils neusten Programmversionen der unter diesen Lizenzbedingungen überlassenen Software. Wird zur Installation der Updates weitere Unterstützung benötigt, wird diese gesondert vereinbart und auf Basis der dann gültigen Stundensätze von Tibek abgerechnet.

Die Aktualisierung des elektronisch verfügbaren Benutzerhandbuchs.

Nicht zu den vertraglichen Softwarepflegediensten von Tibek zählen insbesondere folgende Leistungen:

Softwarepflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem als dem in diesen Lizenzbedingungen vorgesehenen notwendig werden.

Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Erwerbers in den Programmcode der Software.

Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen.

  1. VERGÜTUNG FÜR DIE SOFTWAREPFLEGE

Die Vergütung für die Softwarepflege ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses im Sinne von Abschnitt 11 der Lizenzbedingungen fällig.

Die Vergütung für die Softwarepflege wird von Tibek in Rechnung gestellt und gilt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Ablauf von drei Jahren kann Tibek die Vergütung für die Softwarepflege der allgemeinen Preisentwicklung um bis zu 10 % anpassen.

  1. VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beginnt das Vertragsverhältnis über die Softwarepflege mit Aktivierung der Software und läuft auf unbestimmte Zeit.

Zum Ende eines Kalenderjahres kann das Vertragsverhältnis über die Softwarepflege gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf eines vollen Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen und Tibek spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Eine Kündigung betrifft nicht den Softwarekauf.

ALLGEMEINE VERTRAGSREGELUNGEN

  1. HAFTUNG

Die Ansprüche des Erwerbers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Tibek oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Tibek beruhen, haftet Tibek unbeschränkt.

Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet Tibek unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Tibek nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach diesen Lizenzbedingungen.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tibek nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Vertragswertes (Kaufpreis sowie eine Jahresvergütung für die Softwarepflege) sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung bzw. Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

  1. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

Der Erwerber wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Tibek innerhalb weiterer acht Werktage angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der hier dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt und geliefert.

  1. INFORMATIONSPFLICHTEN

Der Erwerber ist im Falle der Weiterveräußerung oder dem Verschenken der Software verpflichtet, Tibek den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers bzw. des Beschenkten schriftlich mitzuteilen.

Obige Informationspflichten können auch mittels E-Mail an folgende Adresse erfüllt werden: support@tibek.de

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

Tibek behält sich das Eigentum an der dem Erwerber gelieferten Software, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis, vor.

Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Erwerbers gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Tibek nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Tibek teilt dies dem Erwerber ausdrücklich mit.

Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Tibek erlischt das Recht des Erwerbers zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Erwerber angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.

  1. KOLLISION MIT ANDEREN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Sofern der Erwerber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Erwerbers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Lizenzbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Lizenzbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Erwerbers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen.

  1. SCHRIFTFORM

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Tibek erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Tibek hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

  1. HINWEIS- UND KENNTNISNAHMEBESTÄTIGUNG

Dem Erwerber ist die Verwendung der vorliegenden Lizenzbedingungen seitens Tibek bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

  1. RECHTSWAHL

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  1. GERICHTSSTAND

Sofern der Erwerber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.

Lizenzbedingungen für Softwaremiete und Softwarepflege der Tibek CNC-Technik GmbH („Tibek“)

Stand: 11. Februar 2019

 

1.       Vertragsgegenstand

(1)    Die Miete jedweder Software von Tibek oder die Bestellung von Softwarepflegeleistungen unterliegen diesen Lizenzbedingungen für die Softwaremiete und die Softwarepflege („Lizenzbedingungen„).

(2)    Sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, besteht das von Tibek erworbene Programmpaket aus der Software „SmartWOP“ und der Dokumentation (elektronisches Benutzerhandbuch), nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet.

(3)    Der Mieter wird durch die Verwendung der Software bei der Konzeption bestimmter Möbelkonstruktionen und der Erstellung eigener Bearbeitungsprogramme mit spezifischen Bearbeitungsanweisungen für die Herstellung dieser Holzprodukte auf bestimmten, in der Leistungsbeschreibung aufgeführten, CNC-Holzbearbeitungsmaschinen  unterstützt.

(4)    Die Leistungen der Softwarepflege umfassen die Zurverfügungstellung von Updates für die jeweils aktuelle Version der unter diesen Lizenzbedingungen erworbenen Software. Die Wartung von Computerhardware ist von der Softwarepflege nicht umfasst.

(5)    Diese Lizenzbedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Software an und die Erbringung von Softwarepflegedienstleistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB„).

Abschnitt zum Softwarekauf

2.      Überlassung der Software

(1)    Die Software wird dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen. Vereinbarungsgemäß wird die Software mittels Download überlassen. Hierfür stellt Tibek dem Mieter die Software auf der Homepage www.smartwop.de zum Abruf bereit.

(2)    Der Mieter wählt die Software auf der Homepage aus und hinterlegt die für die Bestellung notwendigen Daten. Die Seriennummer für die Aktivierung der Software teilt Tibek dem Mieter per E-Mail mit. Der Mieter bewahrt die Seriennummer für spätere Verwendungen sicher auf.

(3)    Nach dem Download und der Installation wird beim ersten Start der Anwendung die Aktivierung durch die Eingabe der Seriennummer initiiert. Dieser Vorgang wird in der Regel vollautomatisch durchgeführt und ein Freischaltcode übermittelt. Wird der Vorgang – etwa durch eine Firewall oder den Mieter selbst – verhindert, kann der Aktivierungscode manuell über Webinterface erzeugt und zur Aktivierung eingegeben werden.

3.      Vervielfältigungsrechte und Sicherungskopien

(1)    Der Mieter darf die Software von der Homepage von Tibek abrufen und auf dem Massenspeicher seines Computers speichern. Darüber hinaus darf er das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2)    Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Drucken oder Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Mieter nicht anfertigen.

(3)    Die Software wird über einen Lizenzserver vor unberechtigter Vervielfältigung geschützt. Für die Abfrage der Lizenzberechtigung ist eine regelmäßige Verbindung der jeweiligen Hardware des Mieters zum Internet erforderlich. Der Mieter gestattet Tibek den Zugriff auf die Hardware zu diesem Zwecke. Bei Abfrage der Lizenzberechtigung werden folgende Informationen erhoben: Zeitpunkt der Anfrage, Seriennummer der Software, Lizenztyp, Versionsbezeichnung, IP-Adresse des anfragenden Rechners, und die Identifikationsnummer der Hardware.

(4)    Sollte eine Online-Aktivierung der Software aus Gründen, die vom Mieter zu vertreten sind, nicht möglich sein, stellt Tibek dem Mieter auf Anfrage kostenpflichtig ein USB Dongle und eine speziell für den Dongle-Einsatz programmierte Software zur Verfügung, um die Software zu betreiben. Gleiches gilt, wenn der Mieter den Einsatz der Software in einem Netzwerk plant. Im Fall einer Funktionsstörung des mitgelieferten Dongle kann der Mieter gegen Übersendung des Dongle ein Ersatzstück bei Tibek anfordern. Der Einsatz der Software in einer virtuellen Umgebung (virtuelle Maschine oder Computer) ist nicht möglich.

4.      Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1)    Der Mieter darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Mieter die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen und eine neue Aktivierung bei Tibek beantragen.

(2)    Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Mieter die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter oder auf einem Zweitrechner, muss er eine entsprechende Anzahl weiterer Software erwerben.

(3)    Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig. Möchte der Mieter die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er an Tibek eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich auch nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Tibek dem Mieter umgehend mitteilen, sobald dieser Tibek den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

5.      Dekompilierung und Programmänderungen

(1)    Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig. Von dem Verbot ausgenommen sind die gesetzlich zwingend zulässigen Nutzungen nach § 69 e UrhG.

(2)    Die Entfernung eines Kopierschutzes, insbesondere eines Dongle-Schutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen oder die Beeinträchtigung des Zugriffs des Lizenzservers auf die genutzte Softwareversion, ist unzulässig.

(3)    Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen in keinem Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

6.      Weiterveräußerung und Weitervermietung

(1)    Der Mieter darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Mieter sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Mieter kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

(2)    Der Mieter darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Mieters.

(3)    Die Überlassung der Software an Dritte begründet für Tibek keine Verpflichtung zur Übertragung oder Fortführung einer Softwarepflege.

7.      Mängelansprüche in Bezug auf die erworbenen Software

(1)    Ein Mangel der Software liegt nur vor, wenn die Software nicht im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation entspricht. Die Dokumentation ist die einzige Beschaffenheitsangabe über den Service und ist wesentlicher Bestandteil dieser Nutzungsbedingungen. Kein Mangel der Software liegt vor, wenn der Gebrauch der Software durch nicht autorisierte Drittsoftware gestört wird. Bei Zweifeln über die Tauglichkeit mit Ihrer Hard- und Softwareumgebung fragen Sie bitte vor dem Kauf eine Autorisierung von uns ab. Darüber hinaus können Sie unter www.smartwop.de Hinweise auf Drittsoftware finden, bei denen mit Störungen zu rechnen ist.

(2)    Mängel der Software werden von Tibek nach entsprechender Mitteilung durch den Mieter innerhalb einer angemessenen Frist behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von Tibek durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Mieter kann keine Minderung des vereinbarten Mietzinses verlangen oder eine solche durch Abzug von dem vereinbarten Mietzins versuchen durchzusetzen. Tibek erstattet die im Voraus gezahlten Gebühren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, seit dem der Mangel aufgetreten ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder der Ersatz vergeblicher Aufwendungen unterliegen der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung.

(3)    Im Fall mangelhafter Software ist Tibek auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Die Ersatzlieferung erfolgt wie die Erstlieferung durch Bereitstellung der Software auf der Homepage von Tibek und anschließendem Download durch den Mieter. Eine erneute Einarbeitung des Anwenders in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.

(4)    Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Mieter oder ein Dritter ohne Zustimmung von Tibek verändert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass der Mieter lediglich von Tibek verfügbar gemachte neue Programmstände installiert hat. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Mieter nicht in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. Tibek steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Mieter zurückzuführen sind.

(5)    Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst auszugehen, wenn (i) Tibek hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde oder wenn (ii) die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn (iii) die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Tibek verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn (iv) eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(6)    Abgesehen von Tibeks Haftung nach Abschnitt 12 dieser Lizenzbedingungen, erfasst dieser Abschnitt 7 der Lizenzbedingungen abschließend sämtliche Mängelansprüche des Mieters.

(7)    Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

8.      Mietzins für die Software

(1)    Der Mietzins für die Software wird dem Mieter durch Tibek in Rechnung gestellt.

(2)    Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich die Rechnungsbeträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.

(3)    Der Mietzins kann von Tibek durch vorherige Mitteilung, dem Mieter spätestens mit Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist bekannt zu geben, zum Ende der Vertragslaufzeit angepasst werden. Soweit sich der Mieter mit der Anpassung des Mietzinses nicht einverstanden erklärt, kann er den Vertrag außerordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen.

Abschnitt zur Softwarepflege

 

9.      Pflegeleistungen, Updates

(1)           Die Pflegedienste von Tibek umfassen folgende Leistungen:

  1. a)Updates zur jeweils neusten Programmversionen der unter diesen Lizenzbedingungen überlassenen Software. Wird zur Installation der Updates weitere Unterstützung benötigt, wird diese gesondert vereinbart und auf Basis der dann gültigen Stundensätze von Tibek abgerechnet.

  2. b)Die Aktualisierung des elektronisch verfügbaren Benutzerhandbuchs.

(2)           Nicht zu den vertraglichen Softwarepflegediensten von Tibek zählen insbesondere folgende Leistungen:

  1. a)Softwarepflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem als dem in diesen Lizenzbedingungen vorgesehenen notwendig werden.

  2. b)Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Erwerbers in den Programmcode der Software.

  3. c)Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen.

10.   Vergütung für die Softwarepflege

(1)    Die Vergütung für Softwarepflege ist im Mietzins enthalten.

11.    Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

(1)    Bei jährlicher Zahlungsweise wird der Vertrag zunächst für die Dauer von einem (1) Jahr geschlossen („Mindestvertragslaufzeit„) und verlängert sich soweit er nicht gekündigt wird automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag kann von beiden Parteien ausschließlich zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt dreißig (30) Tage. Die Kündigung muss in Textform gegenüber dem Tibek erfolgen.

(2)    Bei monatlicher Zahlungsweise wird der Vertrag für die Dauer von einem (1) Monat geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Monat. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sieben (7) Tagen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform gegenüber dem Tibek erfolgen.

(3)    Bei versäumter Zahlung des Mietzins wird dem Kunden der Zugang zu SmartWOP gesperrt. Das entspricht keiner Kündigung. Die Sperrung wird durch Nachzahlung des Mietzins wieder aufgehoben. Bei einer vortlaufenden Zahlungsversäumnis von 2 Mietzinse wird der Vertrag durch Tibek außerordentlich zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt.

Allgemeine Vertragsregelungen

12.   Haftung

(1)    Die Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.

(2)    Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Tibek oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Tibek beruhen, haftet Tibek unbeschränkt.

(3)    Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet Tibek unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Tibek nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach diesen Lizenzbedingungen.

(4)    Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tibek nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Vertragswertes (jährliche Mietzins) sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung oder Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss.

(5)    Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(6)    Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

(7)    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

(8)    Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.   Untersuchungs- und Rügepflicht

(1)    Der Mieter wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Tibek innerhalb weiterer acht Werktage angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

(2)    Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der hier dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

(3)    Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt und geliefert.

14.  Obhutspflicht

(1)    Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

(2)    Der Mieter wird die das Programm enthaltenden Datenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Mieter seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder der Dokumentation anzufordern.

(3)    Verletzt ein Mitarbeiter des Mieters das Urheberrecht von Tibek, ist der Mieter verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere Tibek unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

15.  Löschungspflicht

(4)    Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Mieter zur vollständigen und endgültigen Löschung beziehungsweise Vernichtung sämtlicher vorhandenen Kopien der über den Download bereitgestellten Software und Dokumentation verpflichtet.

(5)    Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt. § 14 Absatz 3 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden.

16.   Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Mieter ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Miters Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Lizenzbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Lizenzbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Mieters nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen.

17.   Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Tibek erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Tibek hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

18.   Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung

Dem Erwerber ist die Verwendung der vorliegenden Lizenzbedingungen seitens Tibek bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

19.   Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.   Gerichtsstand

Sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.

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